(Fassung vom 13.09.2022)
Ziel des Programms NEUSTART KULTUR ist es, den Wiederbeginn des kulturellen Lebens in Deutschland unter den Bedingungen erheblicher Einschränkungen und finanzieller Belastungen zur Bewältigung der globalen SARS-CoV-2- Pandemie zu unterstützen. Das Gesamtprogramm richtet sich einerseits auf die Stärkung und Anpassung der kulturellen Infrastruktur in Deutschland als Basis der Wiederaufnahme der Arbeit von Künstlerinnen, Künstlern und Ensembles und andererseits auf das künstlerische Produzieren selbst und die Entwicklung neuer Programme und Vorhaben. Insgesamt soll das Programm dazu beitragen, das kulturelle Leben wieder aufblühen zu lassen, den Menschen kulturelle und künstlerische Angebote und damit auch ein Stück Rückkehr zur Normalität kultureller Bildung, gesellschaftlicher Kommunikation und des geistigen Austausches zu geben. Das Bundesprogramm NEUSTART KULTUR, das entsprechende Maßnahmen der Länder ergänzt, untergliedert sich in einzelne Teilprogramme, die unter Beachtung der spezifischen Erfordernisse einer Branche oder Sparte und in Abgrenzung zu anderen Hilfsangeboten des Bundes entwickelt wurden.
Die „Absolvent*innen-Förderung Tanz / DIS-TANZ-START“ zielt auf die Unterstützung von Absolventinnen und Absolventen im Bereich Tanz, die in der Coronakrise nicht in den Beruf einsteigen konnten und können. Theater und freie Produktionen haben noch immer kaum Möglichkeiten, den künstlerischen Nachwuchs aus den Ausbildungseinrichtungen aufzunehmen. Es fanden kaum Vortanzen für freie Stellen oder für neue Produktionen statt, es fehlen Projektfinanzierungen und Mittel, um zusätzliche Stellen einzurichten, mindestens ein kompletter Jahrgang junger Tänzerinnen und Tänzer war und ist aus dem Berufsleben und dem professionellen Training ausgeschlossen. Dies ist für Absolventinnen und Absolventen im Tanz eine besonders schwerwiegende Problematik, zumal die Zeitspanne, in der diese aktiv ihren Beruf auf den Bühnen können, sehr begrenzt ist.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Theater, Produktionshäuser sowie Tanz- und Ballettensembles mit Sitz in Deutschland, die Absolvent*innen/Berufseinsteger*innen vertraglich entsprechend absichern können, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten, in der Lage sind, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
Gefördert werden die Kosten für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Absolventinnen und Absolventen, welche Wohnsitz in Deutschland haben und eine Ausbildung im Tanz (i.d.R. Hochschule, Berufsfachschule oder staatlich anerkannte Ausbildung) abgeschlossen1 haben2.
Gefördert werden die Personalkosten bis zur Höhe des Arbeitnehmer-Brutto.
Zur Absicherung des begleitenden Berufsbildungsprogramms können in begrenzten Umfang notwendige Kosten für Honorare und zusätzliches Personal (Training, Choreografie, Koordination), Raum-, Sach- und Reisekosten gefördert werden.
Es erfolgt keine Förderung der Produktionen von Theatern, Produktionshäusern oder Tanzensembles.
Die Fördermittel stehen für die Beschäftigung der Absolvent*innen vom 01.07.2021 bis 30.06.2023 zur Verfügung.
Der Vorhabenzeitraum (die Dauer der Beschäftigung) soll i.d.R. mindestens 6 Monate umfassen und darf 12 Monate nicht überschreiten.
Eine geförderte Folge-Beschäftigung der Absolvent*innen für weitere maximal 12 Monate ist über ein zweites Vorhaben in Einzelfällen möglich.3 In Ausnahmefällen kann der Vorhabenzeitraum am 31.07.2023 enden, wenn nach dem 30.06.2023 ausschließlich eigene Mittel oder Drittmittel eingesetzt werden.
Die Förderung beträgt ab 01.07.2021 i.d.R. bis zu 2.000 € brutto pro Monat (Mindestgage nach NV Bühne) für Absolvent*innen. Sie kann bis zu 2.300 € brutto betragen, wenn die Mindestgage im Theater und die Lebenshaltungskosten in der Metropole deutlich höher liegen. Ab dem 01.09.2022 beträgt die Förderung i.d.R. bis zu 2.550 € brutto und ab dem 01.01.2023 i.d.R. bis zu 2.715 € brutto monatlich für Absolvent*innen.4
Die Kosten für zusätzlich notwendige Kräfte für Training, Mentoring oder Weiter-bildung der Absolvent*innen dürfen 30 % der Gesamtkosten der Fördermaßnahme nicht übersteigen.
Die nach § 15 des UStG als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
Es finden Interessensbekundungen der Theater, Produktionshäuser, Tanz- und Ballettensembles statt, die die Zusicherung von räumlichen und personellen Kapazitäten zur Aufnahme von Absolvent*innen beinhalten müssen.
Für die Absolvent*innen wird ein Antragsverfahren eingerichtet, um Wohnsitz in Deutschland sowie Ausbildungsabschluss bzw. Qualifikation für den Berufseinstieg zu prüfen und damit die Aufnahme in das Förderprogramm festzustellen. Die Auswahl der Absolvent*innen aus dem Programm erfolgt durch die Theater, Produktionshäuser, Tanz- und Ballettensembles durch Vortanzen oder andere geeignete Auswahlverfahren.
Auf der Grundlage eines formalen Antrags der Theater, Produktionshäuser, Tanz- und Ballettensembles und Prüfung der vorbereiteten Verträge schließt der Dachverband Tanz Deutschland mit den Theatern, Produktionshäusern, Tanz- und Ballettensembles eine Fördervereinbarung.
Dachverband Tanz Deutschland e. V.
A) Grundsätzlich förderfähig sind vorhabenbezogene Ausgaben für Personal- und Honorarkosten sowie die im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Absolvent:innen anfallenden zusätzlichen Sach-, Reise- und – in besonders begründeten Ausnahmefällen - auch Mietkosten.
B) Das Programm tritt nicht für Leistungen ein, die i.d.R. durch andere staatlichen Hilfs- oder Fördermaßnahmen des Bundes oder der Länder zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie in Anspruch genommen werden können. Soweit für eine Maßnahme neben der Förderung aus diesem Programm auch Fördermittel aus anderen – nicht im Zusammenhang mit Covid-19 stehenden – Programmen des Bundes in Anspruch genommen werden sollen, muss sichergestellt sein, dass die Förderungen unterschiedlichen Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sind.
C) Die Arbeitgeberkosten (Differenz zwischen Arbeitgeber-Brutto und Arbeitnehmer-Brutto) sind von den antragstellenden Einrichtungen zu erbringen und gelten als Eigenleistung. Sie sind Ausdruck des Eigeninteresses der Einrichtungen und ihrer solidarischen Beteiligung an der Hilfe für Absolventinnen und Absolventen.
In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden, wenn die erforderlichen Mittel durch zweckgebundene Zuwendungen Dritter erbracht werden.
D) Die Bundesmittel stehen nur einmalig in den Haushaltsjahren 2021 - 2023 zur Verfügung.
E) Die Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt etwaiger haushaltswirtschaftlicher Sperren oder sonstiger Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Der Förderantrag im digitalen Antragsverfahren kann online bzw. per Download und E-Mail beim Dachverband Tanz Deutschland eingereicht werden: www.dachverband-tanz.de, www.dis-tanz-start.de / dis-tanz-start@dachverband-tanz.de
Folgende Unterlagen (max. 3-5 pdf-Dateien, max. 5 MB) sind beizufügen bzw. hochzuladen:
Antragsberatung, Prüfung, Gewährung und Auszahlung der Fördermittel erfolgen durch den Dachverband Tanz Deutschland. Grundlage für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Mittel ist ein privatrechtlicher Zuwendungsvertrag gemäß VV Nr. 12 zu § 44 BHO.
Anträge werden entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß gestellt, wenn sämtliche antragsbegründende Unterlagen unter Wahrung der Antragsfristen zur Prüfung vorliegen. Das Verfahren endet, wenn alle Mittel vergeben wurden, spätestens jedoch am 31.12.2022.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Verteilung der Mittel.
Fördermittel werden einmalig im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Regel als Fehlbedarfsfinanzierung nach Maßgabe dieser Grundsätze und analog der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften gewährt. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes“ werden Bestandteil der Bewilligung (www.bva.bund.de › ZMV › nebenbestimmungen_anbest_p_2019).
Mit den Vorhaben darf vor Antragstellung und bis zum Abschluss des privatrechtlichen Zuwendungsvertrages grundsätzlich nicht begonnen worden sein. Der Förderantrag kann mit einem Antrag auf einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn verbunden werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
Der Verwendungsnachweis der Antragssteller sowie der Gesamtverwendungsnachweis der mittelbewirtschaftenden Stellen sind Gegenstand der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde.
Der mittelausreichende Dachverband Tanz Deutschland e.V. gewährleistet, dass die Verwendungsnachweise der Letztempfänger entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorgaben geprüft werden.
Es werden nur Vorhaben gefördert, die mit dem EU-Beihilferecht i.S.d. Artikel 107 Abs. 1 AEUV vereinbar. Insbesondere werden keine Einrichtungen gefördert, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. Dieses Sofortprogramm ist gemäß Art. 53 AGVO von der Notifizierungspflicht durch die EU-Kommission freigestellt (beantragt), sofern die ggf. einschlägigen Regelungen der AGVO beachtet werden.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Fördergrundsätze gelten ab deren Veröffentlichung bis zum 31.12.2024.
Fortlaufende Informationen, alle notwendigen Formulare sowie Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQ) finden sich auf den Webseiten der verantwortlichen mittelausreichenden Stelle - www.dachverband-tanz.de, www.dis-tanz-start.de - sowie auf der BKM-Homepage www.kulturstaatsministerin.de.
Anmerkungen:
1 Sofern nicht besondere Umstände geltend gemacht werden können, soll der Abschluss nicht vor dem Jahr 2019 liegen.
2 Die*Der jeweilige Absolvent*in darf zuvor höchstens eine Spielzeit in einem Ensemble bereits fest angestellt gewesen sein.
3 Absolvent*innen, die vor einer ersten geförderten Beschäftigung noch nicht in einem Ensemble sozialversicherungspflichtig angestellt waren, können bis zu 24 Monate lang gefördert werden. In Einzelfällen ist eine zusätzliche Begründung erforderlich.
4 vgl. Einigung der Tarifparteien zur Anhebung der Mindestgage (Pressemitteilung des Deutschen Bühnenvereins vom 28.06.2022)